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ARTIKEL 155 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 155

Streitbeilegung

Kapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Streitbeilegung) gilt nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 180 und 182 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Kooperationsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 154 Absatz 3.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222103

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