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ARTIKEL 151 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 10

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 151

Hintergrund und Ziele

(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012, das in die am 27. Juli 2012 von der VN-Generalversammlung angenommene Resolution 66/288 eingegangen ist.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient. Die Vertragsparteien bemühen sich zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

Schlagworte

Wirtschaftsrat

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222099

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