ARTIKEL 152
Multilaterale Normen und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind.
(3) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222100
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