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ARTIKEL 152 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 152

Multilaterale Normen und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind.

(3) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222100

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