vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 153 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 153

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(3) Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

Schlagworte

Umweltschutzniveau

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte