ARTIKEL 153
Regelungsrecht und Schutzniveaus
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.
(3) Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeitsrecht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.
Schlagworte
Umweltschutzniveau
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222101
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