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ARTIKEL 133 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 133

Transparenz der Beschaffungsinformationen

Benachrichtigung der Anbieter

(1) Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich – auf Antrag eines Anbieters schriftlich – über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

(2) Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang IV Teil 2 aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

  1. a) Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,
  2. b) Name und Anschrift der Beschaffungsstelle,
  3. c) Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,
  4. d) Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden,
  5. e) Tag der Zuschlagserteilung und
  6. f) Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde, die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

(3) Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

  1. a) die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfahren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 130 erforderlichen Berichte, und
  2. b) Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222081

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