ARTIKEL 13
Terrorismusbekämpfung
Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten.
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab:
- a) Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämpfung des Terrorismus,
- b) Austausch von Informationen über geplante oder verübte terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften,
- c) Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durchführung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,
- d) Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie
- e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Schlagworte
Radikalisierungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221961
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