TITEL III
HANDEL UND WIRTSCHAFT
KAPITEL 1
WARENHANDEL
ARTIKEL 14
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.
Schlagworte
Zollabkommen
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221962
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