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ARTIKEL 14 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

TITEL III

HANDEL UND WIRTSCHAFT

KAPITEL 1

WARENHANDEL

ARTIKEL 14

Meistbegünstigung

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von1994 (im Folgenden „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei Waren eines anderen Landes gewährt.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221962

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