ARTIKEL 12
Kleinwaffen und leichte Waffen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen relevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, zu führen.
Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien beigetreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien vom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221960
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