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ARTIKEL 12 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 12

Kleinwaffen und leichte Waffen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen relevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, zu führen.

Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter uneingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Übereinkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechtsinstrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien beigetreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien vom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221960

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