ARTIKEL 124
Bekanntmachungen
Ausschreibungsbekanntmachung
(1) Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vorliegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekanntmachung in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich. Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des in Anhang IV Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.
(2) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, enthält jede Ausschreibungsbekanntmachung folgende Angaben:
- a) Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,
- b) Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließlich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,
- c) bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraussichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungsbekanntmachungen,
- d) Beschreibung etwaiger Optionen,
- e) Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags,
- f) beabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist,
- g) gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,
- h) Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote,
- i) Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,
- j) Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden, und
- k) Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 126 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter.
Zusammenfassung der Bekanntmachung
(3) Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammenfassung in Englisch oder Französisch. Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:
- a) Gegenstand der Beschaffung,
- b) Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und
- c) Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.
Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens
(4) Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen Beschaffungsvorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst frühzeitig in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“). Die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Beschaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
(5) Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 3 fallen, können die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle in Absatz 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222072
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