ARTIKEL 125
Teilnahmebedingungen
(1) Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit aufweist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.
(2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen
- a) sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat,
- b) darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist, und
- c) sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters einer Vertragspartei an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle der anderen Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertragspartei bereits Erfahrung gesammelt hat, es sei denn, die Erfahrung ist für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich.
(3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,
- a) bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und
- b) stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.
(4) Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:
- a) Konkurs,
- b) unwahre Aussagen,
- c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge,
- d) rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten,
- e) berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder
- f) Nichtbezahlung von Steuern.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222073
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