Artikel 9
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch Vertreterinnen und Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in Bosnien und Herzegowina. Den Vorsitz führt jeweils die Leiterin/der Leiter der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch, erarbeitet und bereitet Programme vor zur Durchführung dieses Abkommens und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreterinnen und Vertreter in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010573
Dokumentnummer
NOR40213060
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