Artikel 10
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20010573
Dokumentnummer
NOR40213061
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