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§ 625 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.25

Durchfahren fester Brücken

  1. 1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. 2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
  1. a) das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
  2. b) das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),
  1. das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
  1. 3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Z 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212822

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