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§ 624 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

5. Abschnitt

Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24

Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. 1. Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
  2. 2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
  1. a) das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
  2. b) das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

Schlagworte

Brückenöffnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212821

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