vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 623 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

4. Abschnitt

Fähren

§ 6.23

Vorschriften für Fähren

  1. 1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. 2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
  1. a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
  2. b) wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton" geben. Im Donauraum ist der Betrieb von Längsseilfähren verboten;
  3. c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Schlagworte

Einladen

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte