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§ 601a WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

§ 6.01a

Schnelle Schiffe

  1. 1. Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
  2. 2. Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212795

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