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§ 601 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

6. Kapitel

Fahrregeln

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 6.01

Begriffsbestimmungen

  1. 1. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
  1. a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
  1. 2. Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212794

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