6. Kapitel
Fahrregeln
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 6.01
Begriffsbestimmungen
- 1. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
- a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
- b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
- c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
- 2. Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212794
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