§ 0
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Kurztitel
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.01.2019
Unterzeichnungsdatum
10.03.2009
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Langtitel
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 10. Juni 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 7 Abs. 3 mit 16. Jänner 2019 in Kraft.
Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 92 vom 21.04.2009 S. 1, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Die VERTRAGSPARTEIEN, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
GESTÜTZT AUF den Beschluss 2007/436/EG , Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beschluss“ genannt),
IN ANBETRACHT der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten Eigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt),
IN DER ERWÄGUNG, dass die zentrale Zollabwicklung und andere Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können,
IN DER ERWÄGUNG, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission bis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex vergleichbare Erleichterungen bietet,
IN ANBETRACHT der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über die Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt sowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Systems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktionsweise des zentralisierten Clearing-Systems,
IN ANBETRACHT der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zollkodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Überprüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft haben,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
- (1)Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitgliedstaaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Erhebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.(2)Diese Weiterverteilung, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Zollanmeldung abgegeben wird, zu Gunsten der Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren gestellt werden, vorgenommen wird, entspricht 50 % der einbehaltenen Erhebungskosten.(3)Die korrekte Durchführung der Weiterverteilung der Erhebungskosten erfordert die Festlegung spezieller Verfahren im Rahmen eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien.(4)Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angewendet werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211498
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