Artikel 35
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
20001911
Dokumentnummer
NOR40029787
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