KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 7
1. Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, sobald die für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
3. Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage, nachdem der letzte Unterzeichnermitgliedstaat den Abschluss aller für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft. Bis dahin kann jeder Mitgliedstaat, der diese Verfahren abgeschlossen hat, jedoch erklären, dass er das Übereinkommen in seinen Beziehungen zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine gleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick auf die von diesem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen anwenden wird.
4. Alle Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die die Weiterverteilung der Erhebungskosten in Fällen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, werden durch dieses Übereinkommen ab dem Datum seiner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt.
Schlagworte
Durchführungsbestimmung, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211494
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