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ARTIKEL 6 Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

KAPITEL III

STREITBEILEGUNG

ARTIKEL 6

Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211493

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