KAPITEL III
STREITBEILEGUNG
ARTIKEL 6
Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Gesetzesnummer
20010548
Dokumentnummer
NOR40211493
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)