Beteiligte Personen
§ 19.
Die Vorschriften dieser Verordnung betreffend Bestandsbuchführung, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie Kontrollen gelten auch für beteiligte natürliche und juristische Personen, die den eingeführten Hanf lagern, verarbeiten oder ausführen.
Schlagworte
Duldungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210555
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