Kontrollen
§ 20.
Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen, die ordnungsgemäße Lagerung und Behandlung der eingeführten Ware, die vorgelegten Bescheinigungen sowie auf die Bestandsbuchführung. Die Kontrollen erfassen mindestens 20 % der Transaktionen und Behandlungsvorgänge eines Betriebes innerhalb eines Kalenderjahres.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210556
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