Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten
§ 11.
(1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210547
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