3. Abschnitt
Vorschriften für Ein- und Ausfuhren Antrag
§ 10.
(1) Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß
- 1. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,
- 2. Art. 9 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 und
- 3. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 578/2010
lediglich den Antrag bei der AMA einzureichen.
(2) Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
(3) Die AMA kann bei den in Abs. 1 genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.
(4) Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20010530
Dokumentnummer
NOR40210546
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