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§ 11 Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten

§ 11.

(1) Die Abschreibungen auf Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten, mit Ausnahme der Erstattungsbescheinigungen, hat die beteiligte Person im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibungen sind von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.

(2) Im Rahmen von elektronisch verwalteten Lizenzen erfolgen die Abschreibungen der Lizenzen durch die Zollbehörden und die Rückübermittlung der Daten an die AMA ebenfalls auf elektronischem Weg.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210547

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