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§ 9 Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Zinsen

§ 9.

Im Falle des Art. 55 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 sind verfallene Beträge für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet, mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung des verfallenen Betrages hat die Berechnung der Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010530

Dokumentnummer

NOR40210545

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