§ 7.
Weine mit der Bezeichnung „Südsteiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20010438
Dokumentnummer
NOR40209745
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