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Artikel XIII Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XIII

Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 20

  1. (a) Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise in das und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der OSZE nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
  1. (i) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Delegationen der Teilnehmerstaaten zur OSZE in Wien und von Büros der Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzenden, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  2. (ii) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und Delegationen von Kooperationspartnern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur OSZE in Wien, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  3. (iii) Angestellte der OSZE mit Dienstort Wien, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  4. (iv) Sachverständigen im Auftrag der OSZE sowie deren Ehegatten;
  5. (v) Anderen Personen, die von der OSZE an ihren Amtssitz zur Wahrnehmung amtlicher Aufgaben eingeladen werden. Der Generalsekretär hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.
  6. (vi) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsmedien, die bei der OSZE in Wien, nach Rücksprache zwischen der OSZE und der Regierung, beglaubigt wurden.
  1. (b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 12 Unterabschnitt (b) vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen Gesetze und Verordnungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.
  2. (c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich so rasch wie möglich erteilt.
  3. (d) Eine von einer in Unterabschnitt (a) angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die OSZE ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.
  4. (e) Eine in Unterabschnitt (a) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Missbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:
  1. (i) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesministers der Republik Österreich;
  2. (ii) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Staates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;
  3. (iii) Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt (a) genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generalsekretär erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generalsekretär das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
  4. (iv) Personen, die gemäß Abschnitt 29 Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.
  1. (f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt (a) angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, dass die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Schlagworte

Kanzleipersonal, Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203172

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