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§ 5 A-IUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.2018

Sicherheitsbericht

§ 5.

(1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 59f AWG 2002 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

  1. 1. eine Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);
  2. 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);
  3. 3. eine Beschreibung der Bereiche, die von einem Industrieunfall betroffen sein können (§ 7);
  4. 4. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);
  5. 5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines Industrieunfalls (§ 9);
  6. 6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);
  7. 7. eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20010176

Dokumentnummer

NOR40200999

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