Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse
§ 6.
Die Beschreibung des Seveso-Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 59d Abs. 1 AWG 2002 folgende Angaben enthalten:
- 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
- 2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
- 3. Verzeichnis der Anlagen und Anlagenteile und Tätigkeiten innerhalb des Seveso-Betriebes, bei denen die Gefahr eines Industrieunfalls bestehen kann;
- 4. auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
- a) benachbarter Betriebe (§ 2 Abs. 9 Z 5 AWG 2002),
- b) sonstiger benachbarter Anlagen und
- c) von Bereichen und Entwicklungen,
- die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 59i AWG 2002) vergrößern könnten;
- 5. genaue Bezeichnung der Seveso-Stoffe mit chemischer Bezeichnung nach IUPAC-Nomenklatur (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallart und der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
- 6. Höchstmenge an Seveso-Stoffen, die im Seveso-Betrieb vorhanden sein können (§ 2 Abs. 9 Z 10 AWG 2002);
- 7. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile;
- 8. Beschreibung und planliche Darstellung des Betriebs einschließlich seiner Anlagen und Anlagenteile;
- 9. Beschreibung und schematische Darstellung der Behandlungsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Behandlungsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.
Schlagworte
Behandlungsverfahrensbedingung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20010176
Dokumentnummer
NOR40201000
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