Meldung von Industrieunfällen
§ 4.
(1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen umfassen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
- 1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines Seveso-Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 des Anhanges 6 AWG 2002 angegebenen Mengenschwelle,
- 2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Seveso-Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
- a) zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person oder
- b) zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder
- c) innerhalb des Seveso-Betriebes zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro
- geführt haben,
- 3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren Seveso-Stoffen, wenn der Inhaber des Seveso-Betriebes Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20010176
Dokumentnummer
NOR40200998
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