ARTIKEL 13
Statistik
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien liefern einander auf Verlangen Informationen und Statistiken zum Verkehrsvolumen, das von den durch eine Vertragspartei für die vereinbarten Dienste zugelassenen Luftverkehrsunternehmen nach dem oder vom Gebiet der anderen Vertragspartei befördert wurde, und zwar in der gleichen Form, in der sie von den zugelassenen Luftfahrtunternehmen für ihre zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet und diesen vorgelegt wurden. Alle zusätzlichen statistischen Daten über den Verkehr, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von den Behörden der anderen Vertragspartei verlangen können, sind auf Verlangen einer der Vertragsparteien Gegenstand der Erörterung durch den Gemeinsamen Ausschuss.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20010159
Dokumentnummer
NOR40200607
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