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ARTIKEL 12 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2018

ARTIKEL 12

Preisgestaltung

Die Preise für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens werden frei festgesetzt und sind keiner Genehmigung zu unterwerfen. Eine Vorlage ausschließlich zu Informationszwecken kann jedoch verlangt werden. Preise für die Beförderung ausschließlich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegen den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20010159

Dokumentnummer

NOR40200606

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