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Artikel 7 – Aufgeschobene Erledigung von Ersuchen Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Kapitel II

Artikel 7 – Aufgeschobene Erledigung von Ersuchen

1 Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens aufschieben, wenn diese die Ermittlungen, die Strafverfolgung oder andere damit zusammenhängende Verfahren, die ihre Behörden führen, beeinträchtigen würde.

2 Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen teilweise oder vorbehaltlich von ihr für erforderlich erachteter Bedingungen entsprochen werden kann.

3 Jede Entscheidung über die Aufschiebung der Erledigung des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei auch über die Gründe, welche die Erledigung des Ersuchens unmöglich machen oder wahrscheinlich erheblich verzögern.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40200372

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