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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.2021

Kapitel I (Art. 1 bis 6) wurde in das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 22/2018

Typ

Vertrag – Mulilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.03.2021

Unterzeichnungsdatum

08.11.2001

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

StF: BGBl. III Nr. 22/2018 (NR: GP XXV RV 1470 AB 1536 S. 173 . BR: AB 9769 S. 866 .)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertag, BGBl. Nr. 41/1969

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. November 2017 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 30 Abs. 3 für Österreich mit 1. März 2018 in Kraft.

Österreich

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Zu Art. 6:

Österreich erklärt gemäß Art. 6, dass es die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz als österreichische Justizbehörden betrachten wird.

Zu Art. 17:

Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit - Direktion für Spezialeinheiten - Zentrale Observation.

Zuständige österreichische Behörde zur Bewilligung einer grenzüberschreitenden Observation ist gemäß § 55 Abs. 1 ARHG die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel grenzüberschreitende Observation ausgehen soll, im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Ort der Landung liegt. Ist eine Zuständigkeit nach diesen Regelungen nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

Zu Art. 18:

Österreich benennt als zuständige Beamte zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Direktion für Spezialeinheiten – Zentrale Observation und die Beamten des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde. Die Republik Österreich benennt als zuständige Behörden für die Bewilligung von Ersuchen nach Artikel 18 dieses Protokolls die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll.

Zu Art. 19:

Österreich benennt als zuständige Behörden für Ersuchen nach Art. 19 die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll.

Zu Art. 27:

Österreich betrachtet die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Organe einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereichs der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektionen, sowie die Finanzstrafbehörden (Amt für Betrugsbekämpfung und Zollamt Österreich) als zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens in der durch Artikel 1 des Zweiten Zusatzprotokolls geänderten Fassung.

Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969) und seinen beiden Zusatzprotokollen (BGBl. III Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018) bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt:

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls erklärt die Republik Österreich, dass in dem Falle, in dem eine in Artikel 20 des Protokolls genannte gemeinsame Ermittlungsgruppe auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich tätig werden soll, die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als „zuständige Behörde“ im Einklang mit Artikel 20 dieses Protokolls nur nach vorheriger Notifizierung an das Bundesministerium für Justiz und in Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und dem anwendbaren nationalen Recht tätig werden kann.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zweite Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich der europäischen und überseeischen Departements), Georgien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Montenegro, Niederlande (für den europäischen Teil), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 182] :

Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Italien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien am 30. August 2019 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 22/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 110/2019) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß den Art. 6, 17, 18 und 19 des Zusatzprotokolls abgegeben.

Spanien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Spanien am 26. März 2018 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 22/2018) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Art. 4 Abs. 8, Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 4 des Zusatzprotokolls sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass die Anwendbarkeit des gegenständlichen Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird.

Vereinigtes Königreich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 10. Mai 2019 Erklärungen zu den Art. 4, 6, 9 Abs. 9 und 17 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. III Nr. 22/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2018) abgegeben sowie seinen Vorbehalt zu Art. 17 des genannten Protokolls teilweise zurückgezogen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –

eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats;

von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen;

in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken;

entschlossen, das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen1 (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie das am 17. März 1978 in Straßburg beschlossene Zusatzprotokoll2 hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen;

unter Berücksichtigung der am 4. November 1950 in Rom beschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten3 sowie des am 28. Januar 1981 in Straßburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten4

sind wie folgt übereingekommen:

_______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1983.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

Anmerkung

Kapitel I (Art. 1 bis 6) wurde in das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Gesetzesnummer

20010146

Dokumentnummer

NOR40231831

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