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§ 3 Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2017

Wechsel der Trägerschaft

§ 3.

Bei einem Wechsel der Trägerschaft einer gemeinnützigen Krankenanstalt zwischen den in § 1 genannten Trägern oder zwischen den in § 1 und den in § 2 geregelten Gruppen von Trägern werden die Anteile der Träger der betroffenen Landeskrankenanstalten und allenfalls auch die beiden Gesamtanteile für die Zuschüsse gemäß § 1 und § 2 auf Basis der letztverfügbaren Daten über die Personalkosten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

20010119

Dokumentnummer

NOR40200012

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