Zuschüsse an Träger von sonstigen gemeinnützigen Krankenanstalten
§ 2.
(1) 26,7 % des Zuschusses werden an die sonstigen Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) im Verhältnis der Personalkosten des jeweiligen Vorjahres auf Basis der Daten im Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen („DIAG“) gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 26/2017, verteilt.
(2) Bei landesfondsfinanzierten Krankenanstalten werden die Personalkosten um kalkulatorische Personalkosten bereinigt. Diese Bereinigung erfolgt je Funktionsgruppe durch eine aliquote Kürzung im Ausmaß des Anteils an Personal-Vollzeitäquivalenten (VZÄ) für kalkulatorische Personalkosten an den gesamten VZÄ dieser Funktionsgruppe.
(3) Bei nichtlandesfondsfinanzierten gemeinnützigen Krankenanstalten werden die Personalkosten durch Multiplikation der VZÄ je Funktionsgruppe mit den durchschnittlichen Personalkosten je VZÄ der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten ermittelt.
(4) Endet bei einer Krankenanstalt die Gemeinnützigkeit, erhält der Träger für diese Krankenanstalt keinen Zuschuss mehr. Für das Jahr, in dem die Gemeinnützigkeit endet, wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert. Nimmt eine neue gemeinnützige Krankenanstalt den Betrieb auf oder wird einer bestehenden Krankenanstalt durch die Landesregierung die Gemeinnützigkeit zuerkannt, erhält der Träger dieser Krankenanstalt im Folgejahr zusätzlich zu dem für dieses Jahr gebührenden Zuschuss den aliquoten Zuschuss für jenes Jahr, in dem die Krankenanstalt in Betrieb gegangen oder ihr die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist. Für die Berechnung der Höhe des Zuschusses im Folgejahr sind die auf ein Jahr hochgerechneten Daten des Jahres heranzuziehen, in dem die Krankenanstalt in Betrieb gegangen oder ihr die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden ist.
Schlagworte
Dokumentationssystem
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2018
Gesetzesnummer
20010119
Dokumentnummer
NOR40200011
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