Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).
Artikel 1
Für den Zweck dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
- a) „Empfangende Partei“ ist die Regierung der Republik Ghana;
- b) „Entsendende Partei“ ist die österreichische Bundesregierung;
- c) „Personal der Entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Entsendenden Partei, das an Aktivitäten der bilateralen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC nach dieser Vereinbarung teilnimmt, und deren Angehörige.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Gesetzesnummer
20010015
Dokumentnummer
NOR40198367
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