vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 2

1. Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Voraussetzungen und Formen von Aktivitäten der bilateralen Kooperation sowie möglicher finanzieller Unterstützung im Bereich der Ausbildung für das KAIPTC festzulegen und den Status von militärischem und zivilem Personal ebenso wie deren Angehörigen, welches von der Entsendenden Partei zum KAIPTC entsendet wurde, zu regeln.

2. Diese Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Planung, Vorbereitung oder Führung von Kampfeinsätze oder andere militärische Operationen der Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198368

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)