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Artikel 1 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 1

Für den Zweck dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:

  1. a) „Empfangende Partei“ ist die Regierung der Republik Ghana;
  2. b) „Entsendende Partei“ ist die österreichische Bundesregierung;
  3. c) „Personal der Entsendenden Partei“ ist das militärische und zivile Personal der Entsendenden Partei, das an Aktivitäten der bilateralen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC nach dieser Vereinbarung teilnimmt, und deren Angehörige.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198367

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