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Artikel 12 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 12

1. Die Parteien tragen ihre Aufwendungen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung selbst, außer es ist etwas Anderes vereinbart oder in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgehalten.

2. Ausgaben, die anlässlich von offiziellen gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Aktivitäten des Empfangsstaates entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, werden vom Empfangsstaat getragen, außer es wird etwas Anderes vereinbart.

3. Ausgaben, die in Folge von Handlungen des Personals der Entsendenden Partei in Verbindung mit dessen offiziellen Pflichten am KAIPTC entstehen, und welche vom Kommandanten des KAIPTC oder seinem autorisierten Vertreter genehmigt waren, und welche nicht von der Entsendenden Partei bedeckt worden sind, werden von der Empfangenden Partei oder dem KAIPTC getragen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198378

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