Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).
Artikel 13
Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird dem Personal der Entsendenden Partei Zugang zu militärischen und anderen Einrichtungen der Empfangenden Partei gewährt, soweit dies in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Empfangenden Partei notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Gesetzesnummer
20010015
Dokumentnummer
NOR40198379
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