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§ 7 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2017

§ 7.

(1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0008

Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94)

0047

Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189)

0061

Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)

  

(2) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Abs. 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196422

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