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§ 8 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2017

§ 8.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0032

Telekommunikationstechnik und –systeme

Informationstechnik & Systemmanagement

0053

Verfahrens- und Umwelttechnik

0062

Informationsmanagement

0074

Infrastrukturwirtschaft

0085

Schienenfahrzeugtechnik

0087

Software-Engineering für Medizin

  

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

   

1.

Telekommunikationstechnik und
-systeme

Mathematik

6-12

  

Physik

4-8

  

Grundlagen Elektrotechnik

6-10

  

Technische Informatik

4-6

2.

Verfahrens- und Umwelttechnik

Mathematik

4-6

  

Mechanik

4-6

  

Technische und chemische Thermodynamik

4-8

  

Strömungslehre, Wärmeübertragung, Stoffaustausch

4-8

  

Verfahrenstechnik

6-10

3.

Informationsmanagement

Mathematik

4-6

  

Technische Informatik

4-6

  

Informationsverarbeitung

6-10

  

Elektrotechnik

4-8

4.

Infrastrukturwirtschaft

Mathematik

6-10

  

Physik, Mechanik, Thermodynamik, Strömungslehre

6-10

  

Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik

4-8

  

Grundlagen Elektrotechnik, Technische Informatik

4-8

5.

Schienenfahrzeugtechnik

Mathematik, Technische Informatik

4-8

  

Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik

8-12

  

Mess- und Regelungstechnik

4-8

  

Grundlagen des Maschinenbaus, der Werkstoffkunde und der Konstruktionslehre

4-8

6.

Software-Engineering für Medizin

Mathematik

8-12

  

Grundlagen der Elektrotechnik

4-8

  

Technische Informatik und Informationsverarbeitung

8-12

    

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Schlagworte

Telekommunikationssystem, Verfahrenstechnik, Messtechnik

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196423

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