vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2017

§ 10.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0097

Bauingenieurwesen – Hochbau

0098

Geoinformation

0099

Medizinische Informationstechnik

0101

Informationstechnologien und IT-Marketing

0102

Hardware/Software Co-Engineering; Hardware/Software System Engineering

0103

Software Engineering für Business und Finanz

0104

Computer- und Mediensicherheit

0109

iTec-Information and Communication Engineering

  

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

1. Bauingenieurwesen-Hochbau

   
 

Mathematik

6-10

 
 

Physik

4-6

 
 

Mechanik

4-6

 
 

Statik

4-6

 

2. Geoinformation

   
 

Mathematik

7-9

 
 

Physik

3-5

 
 

Statistik

4-6

 
 

Geometrie

6-8

 

3. Medizinische Informationstechnik

   
 

Mathematik

6-10

 
 

Grundlagen der Elektrotechnik

4-6

 
 

Technische Informatik

4-6

 
 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-6

 

4. Informationstechnologien und IT-Marketing

   
 

Physik

6-10

 
 

Regelungstechnik, Messtechnik

6-10

 
 

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

6-10

 

5. Hardware/Software Co-Engineering

   
 

Mathematik

5-10

 
 

Physik und Mechanik

4-8

 
 

Grundlagen der Elektrotechnik

5-10

 
 

Grundlagen der Informationsverarbeitung

4-8

 

6. Software Engineering für Business und Finanz

   
 

Mathematik und Statistik

4-8

 
 

Grundlagen der Informatik

4-8

 
 

Software-Entwicklung

4-8

 
 

Wirtschaft und Wissensmanagement

4-8

 

7. Computer- und Mediensicherheit

   
 

Mathematik

6-9

 
 

Informatik und Softwareentwicklung

6-9

 
 

Elektrotechnik und Informationstechnik

6-9

 

8. iTec-Information and Communication Engineering

   
 

Mathematik

6-12

 
 

Grundlagen der Elektrotechnik

6-12

 
 

Technische Informatik

6-12

 
     

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Schlagworte

Computersicherheit

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte