vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 HS-RVBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2025

Berechnung der Anzahl der Studierenden

§ 3.

Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2b HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009915

Dokumentnummer

NOR40270083

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)