Berechnung der Anzahl der Studierenden
§ 3.
Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20009915
Dokumentnummer
NOR40194208
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