§ 3 HS-RVBV

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2019

Berechnung der Anzahl der Studierenden

§ 3.

Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009915

Dokumentnummer

NOR40216553

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