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§ 6 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Auswahlprüfung

§ 6

(1) Ist die Anzahl der Bewerber für einen Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppen E 2a (§ 1 Z 2) und E 1 (§ 1 Z 3) größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Grundausbildungslehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Gesamtpunktezahl zu reihen.

(2) Zur Durchführung der Auswahlprüfung ist vom Direktor der SIAK eine ausreichende Anzahl fachlich geeigneter Bediensteter des BMI zu bestellen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Auswahlprüfung gilt, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 5 genannten Fälle, für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

Angehörige anderer Wachkörper

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193576

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